Rettungsgasse
Jeder Führerscheininhaber kennt sie, jeder erlernt Sie und doch wissen nur wenige Verkehrsteilnehmer, wann und wie Sie anzuwenden ist…die Rettungsgasse. Sie ist die Möglichkeit eines jeden Verkehrsteilnehmers selbst zum Lebensretter zu werden. Denn jährlich sterben Menschen, weil Rettungskräfte auf Grund einer nicht oder nicht richtig gebildeten Rettungsgasse nicht rechtzeitig vor Ort sein können! Um dem weit verbreiteten Irrglauben vieler direkt entgegen zu treten:
Die Rettungsgasse ist grundsätzlich bereits bei stockendem Verkehr zu bilden! Nicht erst dann, wenn sich bereits Einsatzfahrzeuge nähern!
Rechte-Hand-Regel
Die Regeln zur Bildung der Rettungsgasse sind kinderleicht und einfach zu merken! Hält man die Handinnenfläche der rechten Hand nach unten und stellt sich den Zwischenraum zwischen dem Daumen und den Fingern an der rechten Hand als Rettungsgasse vor, steht der Daumen für die äußere linke Fahrspur, die übrigen Finger für alle anderen Fahrspuren.
Gesetzlicher Hintergrund
Die Rettungsgasse ist verpflichtend zu bilden! Dies regelt die Straßenverkehrsordnung (StVO) in § 11 Abs. 2. Hier heißt es:
Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.
§ 11 Abs. 2 StVO (https://dejure.org/gesetze/StVO/11.html)
So verhalten Sie sich richtig
- Rettungsgasse bereits bei beginnender Staubildung und stockendem Verkehr bilden!
- Rettungsgasse immer bilden!
- Auf zweispurigen Autobahnen wird die Rettungsgasse in der Mitte gebildet. D.h. die Fahrzeuge links fahren an den äußeren linken Rand und die Fahrzeuge rechts an den rechten Rand des Fahrstreifens!
- Bei drei- oder mehrspurigen Autobahnen wird die Rettungsgasse immer zwischen der linken und angrenzenden mittleren Spur gebildet! (rechte-Hand-Regel)
- Halten Sie eine Fahrzeuglänge Abstand zum Vordermann, um noch rangieren zu können!
- Wenn aus Platzgründen keinerlei Möglichkeit besteht, eine Rettungsgasse zu bilden, ohne den Standstreifen mitzubenutzen, dann ist das Ausweichen auf den Standstreifen ausnahmsweise zulässig!
- LKW sollten nur die rechte Spur benutzen!
- Rettungsgasse nicht benutzen! Nur Polizei und Hilfsfahrzeuge dürfen die Rettungsgasse befahren. Hilfsfahrzeuge sind z. B. Feuerwehr- und Krankenwägen sowie Arzt- und Abschleppfahrzeuge.
Wichtig:
Wenn das erste Rettungsfahrzeug vorbeigefahren ist, die Rettungsgasse nicht wieder schließen! Es können noch weitere Rettungsfahrzeuge folgen – auch nach einiger Zeit noch. Die Rettungsgasse so lange offen halten, bis der Verkehr wieder rollt!
Konsequenzen bei Nicht-Bildung:
Aus der StVO ergibt sich eine Pflicht zur Bildung der Rettungsgasse! Zuwiderhandlungen stellen bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeiten im Sinne der Verordnung dar und werden entsprechend mit Bußgeldern (bis zu 320 €), Eintragungen im Fahreignungsregister und Fahrverboten geahndet!
Mehr Informationen zu den rechtlichen Aspekten finden Sie z.B. hier (bussgeldkatalog.de).